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Autofahrer muss beim Öffnen der Heckklappe aufpassen, nirgendwo anzustoßen

Verkehrsrecht \ Urteil \ eingestellt am 19. 11. 2012

Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, muss er sich vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Einen dadurch entstandenen Schaden hat er selbst zu tragen.

Das musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte in einem Parkhaus am äußersten Ende rückwärts eingeparkt. Als er die Heckklappe seines Fahrzeugs öffnete, wurde diese aufgrund der Teleskopfederung nach oben gedrückt. Dabei stieß sie gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 m an der Außenwand befand. Den dabei entstandenen Schaden an der Klappe wollte der Pkw-Fahrer vom Betreiber des Parkhauses ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Weil der Inhaber des Parkhauses nicht bezahlte, kam es zur Klage.

Der zuständige Richter wies diese jedoch ab: Zum einen liege schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zwar müsse man in einem Parkhaus, das für Fahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2m geeignet sei, grundsätzlich nicht damit rechnen, in einer Höhe von 1,70 m auf Hindernisse zu stoßen. Dies gelte jedoch nur, wenn sich diese Hindernisse in einem Bereich über Verkehrsflächen befänden, in dem mit ihnen nicht gerechnet werden müsse. Hier habe sich der Eisenträger am äußersten Ende des Parkhauses befunden, gewissermaßen als Ersatz für eine Außenmauer als dessen Abgrenzung. Der Eisenträger sei weithin sichtbar gewesen. Es habe daher an dieser Stelle keiner besonderen Warnung bedurft. Darüber hinaus sei es primär Aufgabe des Autofahrers, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Daher überwiege sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Parkhausinhabers nicht in Betracht komme (AG München, 262 C 20120/11).

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